Unzulässige Sichtbehinderung durch Containeranhänger der Baustelle unmittelbar vor FGÜ. Es handelt sich hier um eine Einbahnstraße. Die freizuhaltene Fläche betrifft damit auch die linke Fahrbahnseite vor dem FGÜ, also die Stelle auf welcher der. Containeranhänger steht. Auf die Umrandung mittels Z600-Reihe kommt es dabei nicht an. Wartefläche nicht einsehbar, daher Gefahrenstelle / Schulweg