Ich hatte dies schon einmal gemeldet: #11322-2025
Pesch: Sehr breiter Anhänger steht dort schon lange auf öffentlichem Grund (siehe Moos auf dem Boden). Bitte prüfen. Behinderung und Parkplatzblockade.
Hierzu wurde mir von Ihnen mitgeteilt, dass es keine Rechtsgrundlage für eine Entfernung gäbe. Dies sehe ich anders.
Hier die Erläuterung:
In Deutschland dürfen Anhänger nicht unbegrenzt lange im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden, wenn sie nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden sind. Die rechtliche Grundlage dafür ist die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere:
§ 12 Abs. 3b StVO:
„Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen an derselben Stelle geparkt werden.“
Das bedeutet:
- Ein Anhänger ohne Zugfahrzeug darf maximal 14 Tage an derselben Stelle im öffentlichen Verkehrsraum stehen. (Dieser steht seit Monaten oder Jahren dort auf öffentlicher Straße)
- Danach muss er mindestens einmal umgesetzt werden (an einen anderen Ort), um die Frist von neuem beginnen zu lassen. (Wird nie umgesetzt, immer an der gleichen Stelle, siehe Moos unter dem Anhänger)
- Wenn der Anhänger an ein Fahrzeug angekoppelt ist, gilt diese Einschränkung nicht – dann gelten die allgemeinen Parkregelungen. (Kein Zugfahrzeug vorhanden).
Falls ich das falsch beurteile und Sie es besser wissen, bitte ich freundlich um Begründung.
Ansonsten bitte den Halter kontaktieren oder Fahrzeug entfernen. Vielen Dank.