zu #11181-2024 : die zugesagte und dringend erforderliche Vorfahrtsbeschilderung sowie Z209 sind noch immer nicht ausgeführt worden. Gefahrenstelle besteht somit unverändert fort. Auch ist das Z250 neben dem Z267, 1022-10 unzulässig, da es u.a. die Radverkehrsfreigabe durch ein vollständiges Verkehrsverbot wieder aufhebt. Insgesamt ist die Beschilderung betreffend der Baumaßnahme ab mehreren Stellen widersprüchlich bzw. komplett falsch. Noch immer steht bspw. ein Z214-30 vor einem ortsfesten, nicht abgedeckten, Z214-20 an der LZA Liebigstraße vor Subbelrather Straße. Das Z214-20 hebt das eigentlich gewollte 214-30 damit wieder auf. Trotz mehrfachem Hinweis, besteht dieser offensichtliche Mangel unverändert fort. Warum?