Sehr geehrte Damen und Herren, Sie scheinen in Ihrer Antwort zu meiner bereits zweifachen Meldung zu diesem „Fahrrad“ nicht die komplette Rechtslage zu kennen. Ich verweise daher auf das Straßen- und Wegegesetz StrWG NRW und den Zusammenhang von Gemeingebrauch (Straßenraum ist für alle da!) und erlaubnispflichtigen Sondernutzungen. Vorliegend handelt es sich offensichtlich um eine gewerbliche, nicht verkehrliche Nutzung des Straßenraums. Diese ist erlaubnispflichtig. Ich bitte erneut um Prüfung, ggf. mit Ihrem Rechtsamt und um Rückmeldung. Ich verweise auch auf folgenden Artikel und weitere gleichlautende Rechtsauffassungen: https://rechtstipp24.de/2018/02/06/fahrrad-mit-werbung-zulaessiger-geme…
Ihre bisherige Einschätzung öffnet Tor und Türen für eine Vorbildwirkung für andere. Schade dann für die Sauberkeit und Gestaltung unseres ohnehin nicht besonders schönen Stadtbildes. Vielen Dank.