#23150-2025 Schrott-Kfz

    Am 12.01. (#996-2025) und im Februar und im Juni 2025 erneut (#17281). Bisher nichts geschehen!

    Pesch: Kurz hinter dem Ortseingang steht dieser Anhänger seit Monaten (!) unbewegt am Straßenrand. Bitte prüfen und entfernen.

    Begründung:

    In Deutschland dürfen Anhänger nicht unbegrenzt lange im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden, wenn sie nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden sind. Die rechtliche Grundlage dafür ist die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere:

    § 12 Abs. 3b StVO:
    „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen an derselben Stelle geparkt werden.“

    Das bedeutet:

    - Ein Anhänger ohne Zugfahrzeug darf maximal 14 Tage an derselben Stelle im öffentlichen Verkehrsraum stehen. (Dieser steht seit Monaten dort auf öffentlicher Straße)
    - Danach muss er mindestens einmal umgesetzt werden (an einen anderen Ort), um die Frist von neuem beginnen zu lassen. (Wird nie umgesetzt, immer an der gleichen Stelle)
    - Wenn der Anhänger an ein Fahrzeug angekoppelt ist, gilt diese Einschränkung nicht – dann gelten die allgemeinen Parkregelungen. (Kein Zugfahrzeug vorhanden).

    Bitte begründen Sie, warum nichts geschieht und es keinerlei Rückmeldung gibt.

    An wen muss ich mich mit dem Anliegen wenden, damit endlich etwas passiert?

    Abgeschlossen
    Schrott-Kfz

    Johannesstr. 33
    50767 Köln
    Deutschland

    Statusvermerke

    Das Anliegen wurde erstellt.

    Neu
    Mo., 18.08.2025 - 16:07

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihren Beitrag.

    Das von Ihnen gemeldete Fahrrad/Schrottfahrzeug kann von der Stadt Köln nicht entfernt werden, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

    Eine Entfernung von Fahrrädern aus dem öffentlichen Straßenland ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie aufgrund erheblicher Mängel nicht mehr funktionsfähig sind und nicht mehr mit geringem Aufwand instandgesetzt werden können (siehe hierzu § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)).

    Bei Schrottfahrzeugen handelt es sich um nicht mehr zugelassene bzw. sehr stark verunfallte Fahrzeuge.

    Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung, ob es sich um ein Schrottfahrrad/Schrottfahrzeug handelt, obliegt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen der Beurteilung des Ordnungsdienstes der Stadt Köln.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ordnungsdienst der Stadt Köln

    Abgeschlossen
    Mi., 20.08.2025 - 12:42