#14831-2024 Umlaufsperren / Drängelgitter

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich erkundigen, wie es rechtlich aussieht. Bei uns vorm Haus, Mieter der GWG Genossenschaft, sind fünf Garagen von denen eine , von uns gemietet wurde. Unser Nachbar hat seit kurzem genau vor dem Eingang, einen ausgeschilderten Behindertenparkplatz bekommen.
    Zusätzlich hat er hinten in der Scheibe einen Aufkleber, bitte 2 m Rangierabstand halten.
    Nun ist es aber leider so, dass ständig noch irgendein Fahrzeug dahinter parkt. Und auch über mehrere. Tage. Nicht nur dass der Nachbar dadurch nicht mehr grade auf seinen Platz fahren kann, wenn ich mit meinem Auto, vom Garagenhof fahre, natürlich jeder andere auch, der dort rausfahren muss, hat eine sehr schlechte Sicht, auf den fließenden Verkehr Zudem es sich auch schon zur Regel gemacht hat, auch der Ausfahrt gegenüber zu zweit oder auch gerne mal zu dritt, zu parken . Man kann also weder links sehen ob jemand kommt, noch rechts und muss soweit auf die Straße fahren, dass man schon mittig steht, um überhaupt etwas sehen zu können. Und dann stehen da noch die Fahrzeuge gegenüber.
    Ist das überhaupt erlaubt so?
    Wenn es wirklich hier mal zu einem Unfall kommt, wie sieht dann die Schuldfrage aus?
    Vielleicht könnten hier auf den beschrieben Flächen, Linien ein Freihalten ermöglichen?

    Archiv
    Umlaufsperren / Drängelgitter

    Zum Gremberger Wäldchen 11
    51105 Köln - Poll
    Deutschland

    Statusvermerke

    Das Anliegen wurde erstellt.

    Neu
    Fr., 31.05.2024 - 16:12

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Beteiligung und Ihren Eintrag bei „Sag‘s uns“.

    Hiermit möchten wir Sie über die abschließende Bearbeitung Ihres Anliegens informieren.

    Bitte beachten Sie, dass Schadstellen grundsätzlich unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen qualifiziert werden. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Reaktionszeiten für die abschließende Erledigung des Schadens.

    Schäden, die eine akute Unfallgefahr darstellen, werden unmittelbar beseitigt beziehungsweise abgesichert. Bei sich entwickelnden Schäden, die unter Straßeninstandsetzungs- und -unterhaltungsmaßnahmen fallen, besteht keine unmittelbare Gefahr. Solche Schwachstellen werden verstärkt beobachtet und mittelfristig beseitigt. Schönheitsreparaturen werden umgesetzt, wenn die personellen Kapazitäten dies ermöglichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Betriebsservice im Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Köln

    Abgeschlossen
    Di., 04.06.2024 - 06:48