In letzter Zeit wird immer wieder in den Rheinauen zwischen MülheimerBrücke und Niehler Hafen mit scharfen Schrotpatronen geschossen im öffentlichen Raum OHNE irgend ein Hinweis für die Spaziergänger die sowohlmit Kinder wie auch mit ihre Hunde dort spazieren. Inzwischen habe ich 8 Patronen gefunden am Strand am Rhein in Höhe Cranachwäldchen. Was geht hier ab??? Es "knallt" schon seit September 25 und die Hunde erschrecken, laufen davon, JA, sogar auf der Hundefreilauffläche vor dem Cranachwäldchen. Auf was wird geschossen und warum?? Wieso gibt es keinen Hinweis dass "Scharf" geschossen wird für die Besucher diese Bereiche??
Am Molenkopf 7
50735 Köln - Niehl
Deutschland
Das Anliegen wurde erstellt.
Bei dem im Rede stehenden Rheinabschnitt, einschließlich der Uferseiten, handelt es sich um einen Jagdbezirk, welcher von der Eigentümerin, hier das Bundeswasserstraßenamt, an Jäger verpachtet wird.
In Jagdrevieren darf der Pächter (Jäger) ohne gesonderte Genehmigung die Jagd ausüben. Die Jagd ist dort also ohne behördliche Genehmigung während der Jagdzeit möglich.
Wann welche Tiere gejagt werden dürfen können Sie hier einsehen:
Die Polizei wird vor der Jagdausübung vom Jagdausübungsberechtigten Pächter informiert.
Nach § 19 Abs. 4 Bundesjagdgesetz besteht ein Nachtjagdverbot auf Federwild, sodass die Bejagung rechtlich am Tag stattfinden muss.
Der Jagdausübungsberechtigte darf natürlich nur schießen, wenn eine sichere Schussabgabe möglich ist und ein Kugelfang gegeben ist. Eine vorherige behördliche Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich nicht vorgesehen. Diese obliegt alleine dem Jagdausübungsberechtigten für seine jeweiligen Jagdbezirk. Natürlich muss an den Rheinjagden, sowie an den Jagdbezirken an den landwirtschaftlichen Feldern mit Feldwegen, besonders auf eine sichere Schussabgabe geachtet werden. Eine Jagd an diesen Stellen, ohne dass es mal eine Spaziergänger mitbekommt, ist praktisch nicht möglich.
Ich kann gut verstehen, dass in den Jagdbezirken, welche unmittelbar an die sog. befriedeten Bezirke Grenzen (§ 6 Bundesjagdgesetz) wie hier an den urbanen Raum grenzen, die Bejagung als etwas befremdlich empfunden wird.
Ein Verstoß gegen das Jagdrecht ist aber vorliegend nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Untere Jagd- und Fischereibehörde